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Kosten

Bild von gestapelten Münzen
Quelle:pixabay.com
  • Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt oder bei der Kindergeldkasse verursacht, auch wenn Sie verlieren sollten, keine Gebühren, d.h. das Finanzamt darf Ihnen nichts in Rechnung stellen.  

    Sollten Sie im Einspruchsverfahren einen Bevollmächtigten (z.B. einen Rechtsanwalt oder Steuerberater) beauftragt haben, müssen Sie dessen Kosten, auch wenn das Finanzamt Ihrem Antrag stattgibt, selbst tragen. Nur beim Streit um Kindergeld können die Kosten eines erfolgreichen Einspruchsverfahrens regelmäßig geltend gemacht werden.

    Wenn Sie Klage einlegen, entsteht ein Kostenrisiko. Sie müssen zunächst einen Vorschuss bezahlen. Ergibt sich aus dem Klageschriftsatz der Streitwert des Verfahrens ist der Vorschuss aus diesem zu berechnen. Der Streitwert ist regelmäßig der Unterschiedsbetrag zwischen der zuletzt festgesetzten Steuer und der mit der Klage angestrebten Steuerfestsetzung, er beträgt grundsätzlich jedoch mindestens 1.500 €. In der Tabelle können in der Spalte „Gerichtgebühren  (ohne Auslagen bei Klageabweisung)“ die Höhe des Vorschusses ermitteln. Lässt sich der Streitwert bei Klageeinreichung nicht ermitteln, erhalten Sie von der Justizzahlstelle eine Kostenrechnung über einen Betrag von 312 €, der per Überweisung gezahlt werden soll.

    Gewinnen Sie den Prozess und hat die beklagte Behörde die Kosten des Verfahrens zu tragen, so wird Ihnen dieser Betrag erstattet. Werden Ihnen jedoch die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt, wird eine Abschlussrechnung erstellt aus der sich ggf. eine Nachzahlungspflicht ergeben kann.

  • Das Kostenrisiko errechnet sich aus den

    • Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), d.h. Gerichtsgebühren (siehe Tabelle) und Auslagen (z.B. für Zustellkosten, Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige)

    sowie gegebenenfalls zuzüglich den

    • Kosten für Ihren Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt oder Steuerberater etc.) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

    Die beklagte Behörde (z.B. das Finanzamt oder die Kindergeldkasse) kann auch im Klageverfahren keine Gebühren geltend machen.

    Sollte sich das Verfahren ohne Urteil oder Gerichtsbescheid erledigen, halbieren sich die Gerichtsgebühren (nicht aber die Auslagen oder Rechtsanwaltsgebühren). Ändert das Finanzamt den Bescheid (teilweise) zu Ihren Gunsten ab, werden die Kosten in der Regel - entsprechend dem Maß des Nachgebens - dem Finanzamt auferlegt.

    Hinweis:

    Wenn Sie erkennen, dass Ihre Klage doch keinen Erfolg haben wird, sollten Sie eine Klagerücknahme in Erwägung ziehen. Damit halbieren Sie die Gerichtsgebühren im Vergleich zu einer Klageabweisung.

    Um Ihr Kostenrisiko abschätzen zu können, müssen Sie den Streitwert des Verfahrens kennen. Dies ist regelmäßig der Unterschiedsbetrag zwischen der zuletzt festgesetzten Steuer und der mit der Klage angestrebten Steuerfestsetzung.

    Formel:

    Steuerfestsetzung laut angegriffenem Bescheid

                    - erstrebte Steuerfestsetzung

    = Streitwert

    Entscheidend ist  die steuerliche Auswirkung. Sind z.B. Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Höhe von 3.000 € streitig, so sind nicht 3.000 € als Streitwert anzusetzen, sondern deren steuerliche Auswirkung (je nach Steuersatz).

    In Klageverfahren wegen Steuern gilt ein Mindeststreitwert von 1.500 €.

    Bei Klagen wegen Kindergeldes bemisst sich der Streitwert nach dem strittigen Kindergeld, der Mindeststreitwert gilt nicht.

    Wenn sie wegen eines anderen Sachverhalts Klage erheben wollen können sie in der Regel mit dem Streitwertkatalog der Finanzgerichte den Streitwert bestimmen.

    In der Tabelle sind in der dritten und vierten Spalte Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes dargestellt. Je nach Verfahrensablauf können in seltenen Fällen weitere Gebühren entstehen. Im finanzgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz können Sie einen Anwalt oder Steuerberater beauftragen, müssen dies jedoch nicht (siehe auch unter: Häufig gestellte Fragen).

  • Beispiel 1:

    A. klagt auf Zahlung des Kindergeldes für 2 Monate, d.h. 2 x 192 €. Der Streitwert beträgt folglich 384 €.

    Bei Streitwerten bis 500 € ist in der folgenden Tabelle die erste Zeile maßgeblich. A´s Kostenrisiko setzt sich also zusammen aus 152 € Gerichtskosten und - sofern er einen Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragt hat - weiteren 187,07 € als dessen Honorar.

    Beispiel 2:

    B. streitet wegen Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Höhe von 1.000 € ohne Hilfe eines Anwaltes oder Steuerberaters. Sein individueller Steuersatz beträgt 28 v.H., die strittige Steuer liegt daher bei 280 €. Da der Mindeststreitwert bei 1.500 € liegt, beträgt sein Kostenrisiko im Falle einer Klageabweisung durch Urteil 312 €.

    Beispiel 3:

    C. klagt wegen Betriebsausgaben in Höhe von 15.000 € und lässt sich von einem Steuerberater vertreten. Sein Steuersatz beträgt 30 v.H., der Streitwert mithin 4.500 €. Da der Betrag von 4.500 € nicht in der Tabelle aufgeführt ist, gilt der nächst höhere Wert und damit ein Streitwert von 5.000 €. C`s Kostenrisiko beträgt folglich 608 € Gerichtskosten und weitere 1.136,69 € Honorar für den Steuerberater, wenn es zu einer mündlichen Verhandlung kommt.

     

  • Auf Antrag kann unter Umständen Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

    Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wer

    • einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann
      und
    • nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen.

    Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andereStelle die Kosten übernimmt.

    Prozesskostenhilfe kann außerdem dann nicht gewährt werden, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicherUnterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen.

    Erforderlich für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ein Antrag.

    In dem Antrag muss der Streitstoff ausführlich und vollständig dargestellt sein: Warum wollen Sie gegen das Finanzamt klagen? Es muss sich aus ihm für das Gericht die vom Gesetz geforderte "hinreichende Aussicht auf Erfolg" (s. oben) schlüssig ergeben. Die Beweismittel sind anzugeben. Die Darstellung des Streitstoffes kann dem Antrag auch als Klageschrift oder - im Falle eines isolierten Prozesskostenhilfeantrages - als Entwurf der Klageschrift (s. unten) beigefügt werden.

    Dem Antrag sind außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muss dieser Vordruck benutzt werden.